Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 264 — 
§. 13. 
Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen- 
und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für 
die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht 
kommenden Militärpersonen vorgeschrieben sind. 
§. 14. 
Auf die Wittwen und Waisen der in Folge einer Kriegsdienstbeschädigung 
(§. 94 zu a bis c des Militärpensionsgesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen 
dieses Gesetzes keine Anwendung. 
§. 15. 
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündniß- 
vertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 §.9) zur Anwendung. 
 §. 16. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.