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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der im vorigen Absatz vor-
geschriebenen Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß
jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt-
dauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage
fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
Das Entladen und Ver-
schieben von Eisenbahnwagen
bis zu 5 Stunden.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu
gewähren.
6. Eisen-Hoch-
ofenwerke.
Die Arbeiten der Kesselwärter
und Stocher (Heizer, Schürer),
der Maschinisten, Schmelzer,
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
Gicht- und Apparatarbeiter, die
Zufuhr der Rohstoffe zu den
Hochöfen, die Verarbeitung der
Schlacken, die Verladung und
Abfuhr der Produkte von den
Hochöfen.
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.