Gattung
der Betriebe.
1.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
2.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
3.
7. Bessemer- und
Thomas-
stahlwerke,
Martin- und
Tiegelguß-
stahlwerke,
Puddelwerke
und zugehörige
Walz- und
Hammerwerke,
sowie Hochofen-
gießereien.
Reichs, Gesetzbl. 1895.
Das Entladen und Ver-
schieben von Eisenbahnwagen
bis zu 5 Stunden.
In Werken, in welchen die
Arbeit an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens 36 Stunden
ruht, der Betrieb an den übrigen
Sonntagen mit Ausschluß der
Zeit von 6 Uhr Morgens bis
6 Uhr Abends. Diese Aus-
nahme findet auf die in das
Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-
und Pfingstfest fallenden Sonn-
tage keine Anwendung.
Das Entladen und Ver-
schieben von Eisenbahnwagen
bis zu 5 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu
gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für jeden Sonntag abwechselnd 24 und
48 Stunden.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu
gewähren.