Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches,  3  64.  18%

Die  Friedensverträge  mit  den  anderen  Staaten  enthielten  zunächst
  die  Anerkennung  dieser  Vereinbarungen.  Bayern  trat  das.
Amt  Gersfeld,  einen  Bezirk  um  Orb  und  die  Enklave  Caulsdorf,
Hessen  die  Landgrafschaft  Hessen-Homburg,  die  Kreise  Biedenkopf
  und  Vöhl  und  einige  weitere  Ortschaften  an  Preußen  ab,  erhielt
  jedoch  als  Entschädigung  gewisse  kurhessische  Gebietsteile,
Königreich  Sachsen,  Sachsen-Meiningen  und  Reuß  &.L,  erklärten
ihren  Beitritt  zum  Bündnisvertrage  vom  18.  August,  und  der  Großherzog
  von  Hessen  sprach  seine  Bereitwilligkeit  aus,  mit  seinen
nördlich  vom  Main  gelegenen  Gebietsteilen  in  den  Norddeutschen
Bund  einzutreten.

8  64.

Auf  diesen  Grundlagen  fand  die  Neugestaltung  Deutschrands
  in  folgender  Weise  statt:

1.  Der  Deutsche  Bund  löste  sich,  nachdem  im  Junt
und  Juli  eine  Reihe  von  Staaten,  dem  Beispiel  Preußens  folgend,
ausgetreten  war,  infolge  der  Friedensschlüsse  vollständig  auf.  Die
Auflösung  wurde  durch  einen  Beschluß  vom  24.  August  förmlich
konstatiert!,  sie  ist  nachträglich  auch  von  den  Großmächten  anerkannt
  worden  ?.

2.  Preußen  vereinigte  die  eroberten  Gebiete  von
Hannover,  Kurhessen,  Nassau  und  Frankfurt  a.  M.,
das  von  Österreich  abgetretene  Schleswig-Holstein  und  die
abgetretenen  bayerischen  und  hessischen  Gebietsteile
mit  seinem  Gebiet®.  Dagegen  blieb  Lauenburg  vorläufig  in
Verhältnis  der  Personalunion  zu  Preußen.  Die  Vereinigung  erfolgte
  erst  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  18762.  Mit  den  vertriebenen
Fürsten  bzw.  deren  Familien  wurden  behufs  Ordnung  ihrer  Vermögensverhältnisse
  besondere  Verträge  abgeschlossen*.  Ein  Verı

  Protokolle  41f.

2  Londoner  Vertrag  über  Luxemburg  vom  11.  Mai  1867  Art.  6.

®  Preuß.  G.G.  vom  29.  September  und  24.  Dezember  1866.

»  Vgl.  Anschütz,  Komm,  74,  80  ff.

*  Verträge  mit  dem  Kurfürsten  von  Hessen  vom  17.  September  1866
(Hahn  a.  a.  0.  346  ff.),  mit  dem  Herzog  von  Nassau  vom  18,  September  1867
(a.  a.  O.  445ff.),  mit  dem  König  von  Hannover  vom  29.  September  1867
(a.  a.  O.  448ff.)..  Die  Mittel  wurden  durch  Gesetz  vom  28.  Februar  1868
bereit  gestellt.  Über  das  Vermögen  des  Königs  von  Hannover  verhängte
die  prov.  Ver.  vom  2.  März  1868  eine  Beschlagnahme;  dieselbe  wurde  am
15.  Februar  1869  vom  Landtage  genehmigt  und  unter  demselben  Datum  in
einigen  Punkten  abgeändert.  Durch  G,  vom  10.  April  1892  ist  sie  wieder
aufgehoben  worden.  Durch  G.  vom  15.  Februar  1869  erfolgte  auch  die  Beschlagnahme
  des  Vermögens  des  Kurfürsten  von  Hessen;  letztere  ist  nach
dessen  Tode  durch  G.  vom  26.  Juli  1875  wieder  aufgehoben  worden.  Mit
dem  Chef  der  im  ehemaligen  Kurhessen  nach  Aussterben  der  kurfürstlichen
Linie  zunächst  sukzessionsberechtigten,  sogenannten  Rumpenheimer  Linie,
Landgraf  Friedrich,  war  schon  vor  Ableben  des  Kurfürsten  unter  dem
26.  März  1873  ein  besonderer  Vertrag  abgeschlossen  worden  (H.  Schulze,
Die  Hausgesetze  der  regierenden  deutschen  Fürstenhäuser  2  121  ff).  Dazu