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§. 29.
Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber-
tragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf
einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuer-
behörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit
des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung
ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann
ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des
Brennereileiters verübt worden ist.
§. 30.
Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch
unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen
Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche
Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennerei-
gewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil aus-
üben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen
Ausnahmen zu gestatten.
g. Exekutivische Maßregeln.
§. 31.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Be-
obachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen
dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften
angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck
der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen, und
mit dem Vorzugsrecht der letzteren.
h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen.
§. 32.
Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften
hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbs-
gehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den
Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt
zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-