Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des 
gunzen Betriebsjahres weder Hefe erzeugen, noch Melasse, Rüben oder 
Rübensaft verarbeiten: 
für die Erzeugung über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark, 
    600 900 1 
  900   1200  1,5 
  1200   1500  2  
   1500 1 800   2,5 
 1800   2000  3 
  2000  2200   3,5 
   2200  2400  4  
 2400  2600   4,5 
   2600  2800  5  
 2800  3000  5,5 
 3 000  6  
vom Hektoliter reinen Alkohols; 
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Hefe er- 
zeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des 
Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in 
den Materialbrennereien: 
für die Erzeugung über 300 bis 500 Hektoliter je 0,5 Mark, 
    500  700  1  
 700   900  1,5 
   900   1000  2  
  1000   1100   2,5 
 1100   1200  3 
 1200   1300   3,5 
  1300 1400  4  
1400 1500 4,5 
  1500 1600 5 
   1600  1700  5,5 
    1700   6  
vom Hektoliter reinen Alkohols. 
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 
1895 bestanden haben, wird für den Umfang des bisherigen Betriebes die Brenn- 
steuer nur zu drei Vierteln der vorbezeichneten Sätze erhoben. 
In allen landwirthschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres 
Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 
16. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brenn- 
steuer erhoben: 
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 
1 050, aber nicht über 1 500 Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark,
	        
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