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3. der Absender kann in den Fällen der §§. 36, 37 die Wiederausladung
nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge
haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde,
es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender
beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht ge-
fährdet wird. Außerdem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten
und den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung ent-
stehen.
§. 39.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo-
gramm zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Aufforderung des
Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken.
Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer nicht ver-
pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne die-
selben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung
beanspruchen.
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht gegen
den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs ver-
pflichtet, dies dem Absender vor Antritt der Reise kundzugeben. Auf diese Er-
klärung findet die Vorschrift im §. 28 Absatz 3 Anwendung.
Das Rücktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wieder-
ausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 38.
§. 40.
In den Fällen der §§. 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der
ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das
Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen
des §. 27 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
§. 41.
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Absender gepackte
Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer
dagegen die weitere Verladung der Güter zu bewirken.
§. 42.
Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden
Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Uebernahme der
Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei
denn, daß ein Nothfall vorliegt.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die Reise binnen einer den Um-
ständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.