Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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anzuzeigen und die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke 
beizufügen. 
3.  Das Gericht erläßt nach Eingang der Anzeige eine öffentliche Bekannt- 
machung, in welcher die Schiffsgläubiger und sonstigen Realberechtigten, 
welche einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlöse 
geltend zu machen haben, aufgefordert werden, ihre Forderungen 
binnen einer auf mindestens einen Monat und auf höchstens zwei 
Monate festzusetzenden Frist bei dem Vollstreckungsgerichte anzumelden. 
Der Beschluß ist dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger, 
dem Schuldner und den aus dem Schiffsregister ersichtlichen oder sonst 
bekannten Realberechtigten zuzustellen. Die Veröffentlichung der Be- 
kanntmachung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch 
Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen 
des Gerichts bestimmte Blatt. Die Veröffentlichung soll außerdem in 
einem geeigneten Fachblatt bewirkt werden. Das Gericht kann noch 
andere Arten, sowie eine Wiederholung der Veröffentlichung anordnen. 
4.  Nach Ablauf der Anmeldefrist hat das Gericht, falls andere Forderungen, 
als diejenige des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nicht 
angemeldet sind, den letzteren hiervon zu benachrichtigen und zugleich 
den Gerichtsvollzieher zum Rückempfang des hinterlegten Versteigerungs- 
erlöses nach Abzug der entstandenen Kosten zu ermächtigen. 
Andernfalls wird von dem Gerichte ein Vertheilungsplan an- 
gefertigt und zur Erklärung über denselben, sowie zur Ausführung der 
Vertheilung ein Termin bestimmt, zu welchem der Schuldner, der 
betreibende Gläubiger und diejenigen, welche Forderungen angemeldet 
haben, zu laden sind. 
Gläubiger, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist eine Forde- 
rung anmelden, haben die durch die verspätete Anmeldung entstehenden 
besonderen Kosten zu tragen. 
  
5.  Eine angemeldete Forderung ist auf Verlangen eines Betheiligten 
glaubhaft zu machen; in Ermangelung der Glaubhaftmachung ist die 
Forderung in den Vertheilungsplan nicht aufzunehmen, unbeschadet 
des Rechts des Gläubigers, Widerspruch gegen den Vertheilungsplan 
und Klage gegen die betheiligten Gläubiger und den Schuldner zu 
erheben. 
6.  Im Uebrigen finden die das Vertheilungsverfahren betreffenden Be- 
stimmungen im §. 760 Absatz 2, §§. 761 bis 768 der Civilprozeß- 
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Widerspruch des 
Schuldners gegen den Vertheilungsplan, soweit er sich auf die Berück- 
sichtigung einer nicht vollstreckbaren Forderung bezieht, dem Widerspruche 
eines betheiligten Gläubigers gleichsteht.
	        
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