Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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der Eigenthümer mit dem Floße, unbeschadet seines Rückgriffsrechts gegen den 
Frachtflößer und gegen die schuldigen Personen. Für das Verschulden eines 
Zwangslootsen ist der Eigenthümer nicht verantwortlich. 
Dem Entschädigungsberechtigten steht wegen seines Anspruchs ein Pfand- 
recht an dem Floße mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten Wir- 
kungen zu. Das Pfandrecht ist, solange das geflößte Holz noch ein geschlossenes 
Floß bildet, gegen jeden Besitzer verfolgbar. Nach diesem Zeitpunkte kann das 
Pfandrecht nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem 
Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. 
Die Klage kann, solange das Floß noch nicht abgeliefert ist, gegen den 
Floßführer gerichtet werden. 
§. 23. 
Eine persönliche Verpflichtung des Eigenthümers wird durch die Be- 
stimmungen des §. 22 nicht begründet. Soweit jedoch im Falle der Ver- 
äußerung des Floßes das Pfandrecht an diesem erlischt, haftet der Veräußerer 
in Höhe des Erlöses persönlich. 
Eine nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung des 
Eigenthümers des Floßes oder des Frachtflößers wird hierdurch nicht berührt. 
§. 24. 
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Floßbesatzung verlassenes Floß 
oder werden Theile eines Floßes, welche auf dem Wasser treiben oder an das 
Ufer getrieben sind, geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Floß durch die Hülfe dritter Per- 
sonen aus einer Gefahr gerettet, so haben diese Anspruch auf Hülfslohn. 
 Der Besatzung des Floßes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn 
nicht zu. 
§. 25. 
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder 
Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht 
nach billigem Ermessen festgesetzt. 
Der Berge- und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf- 
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die 
Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der 
geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und 
sonstigen Abgaben. 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes kommen 
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten 
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, 
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe
	        
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