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2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen des Floßführers
und der Floßmannschaft;
3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch ein Floß, sowie die
Erstattungsforderung des Eigenthümers des Floßes gegen den Fracht-
flößer und gegen den Floßführer oder die Floßmannschaft (§. 22
Absatz 1);
4. die Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfs-
lohnes;
5. die Forderungen des Frachtflößers wegen der Fracht mit Nebengebühren
und Auslagen.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die
Forderung fällig geworden ist.
§. 31.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein An-
spruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird
die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§. 32.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis
der Floßführer zu treffen. Bezüglich der Flößerei auf Wasserstraßen, auf welchen
eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, steht diese Befugniß der Landes-
regierung zu.
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Floßführers ausübt,
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
§. 33.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.