Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen des Floßführers 
und der Floßmannschaft; 
3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch ein Floß, sowie die 
Erstattungsforderung des Eigenthümers des Floßes gegen den Fracht- 
flößer und gegen den Floßführer oder die Floßmannschaft (§. 22 
Absatz 1); 
4. die Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und Hülfs- 
lohnes; 
5. die Forderungen des Frachtflößers wegen der Fracht mit Nebengebühren 
und Auslagen. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die 
Forderung fällig geworden ist. 
§. 31. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein An- 
spruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird 
die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Ein- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§.  32. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis 
der Floßführer zu treffen. Bezüglich der Flößerei auf Wasserstraßen, auf welchen 
eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, steht diese Befugniß der Landes- 
regierung zu. 
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Floßführers ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 33. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
    
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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