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Instruktion
zur
Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1891
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
betreffend
Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), wird
zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das Nachstehende
bestimmt.
§. 1.
Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den
§§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 gegen Viehseuchen zu treffenden
Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten Landesbehörden
oder mit Genehmigung derselben durch die höheren Polizeibehörden im Interesse
der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln innerhalb
der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden.
§. 2.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht-
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh
finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung, als sie mit
den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere
finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über
die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrs-
beschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung
kommenden Personen keine Anwendung.
§. 3.
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß-
gabe der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren
bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen.
Anlage A
§. 4.
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion
auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung ge-