Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 358 — 
Instruktion 
zur 
Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1891  
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
  
betreffend 
  
Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894    betreffend die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), wird 
zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das Nachstehende 
bestimmt. 
§. 1. 
Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den 
§§. 19 bis 29 des Gesetzes vom  23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 gegen Viehseuchen zu treffenden 
Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten Landesbehörden 
oder mit Genehmigung derselben durch die höheren Polizeibehörden im Interesse 
der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln innerhalb 
der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden. 
§. 2. 
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht- 
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh 
finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung, als sie mit 
den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere 
finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über 
die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrs- 
beschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung 
kommenden Personen keine Anwendung. 
§. 3. 
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß- 
gabe der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen. 
Anlage A 
§. 4. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion 
auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung ge- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.