Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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dem im Absatz 1 bezeichneten Verbote abgesehen werden. Ist einer der betheiligten 
Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Ab- 
kochung weggegeben werden (§§. 44 a Absatz 2 des Gesetzes). 
Der Abkochung gleichzuachten ist jedes andere Verfahren, bei welchem die 
Milch auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht oder wenigstens eine 
Viertelstunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius aus- 
gesetzt wird. 
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen auch Magermilch, Käse- und 
Buttermilch und die Molke. 
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruches der Seuche auf 
einem Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Molkerei liefert, so hat die Orts- 
polizeibehörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Molkerei sich be- 
findet, unverzüglich zu benachrichtigen. 
§. 62. 
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in voll- 
kommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern 
nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger 
des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt 
werden. 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle 
gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von 
seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, 
nicht abgefahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht be- 
wirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall 
anzuordnenden polizeilichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen. 
§. 63. 
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten: 
1. fremden unbefugten, sowie solchen Personen, welche behufs Ausübung 
ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen (namentlich Viehhändlern 
und Schlächtern), den Zutritt zu den kranken Thieren nicht zu gestatten; 
2. dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche bei den kranken 
Thieren oder in den Ställen derselben Dienste geleistet haben, das 
Gehöft nur nach Abwaschung des Schuhwerks und Reinigung der 
Kleidungsstücke verlassen; 
3. das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und 
Schweine nicht zu gestatten; 
4. seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchefreier Stallungen 
in anderen Gehöften zu verbieten und selbst solche Stallungen nicht 
zu betreten.
	        
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