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dem im Absatz 1 bezeichneten Verbote abgesehen werden. Ist einer der betheiligten
Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Ab-
kochung weggegeben werden (§§. 44 a Absatz 2 des Gesetzes).
Der Abkochung gleichzuachten ist jedes andere Verfahren, bei welchem die
Milch auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht oder wenigstens eine
Viertelstunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius aus-
gesetzt wird.
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen auch Magermilch, Käse- und
Buttermilch und die Molke.
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruches der Seuche auf
einem Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Molkerei liefert, so hat die Orts-
polizeibehörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Molkerei sich be-
findet, unverzüglich zu benachrichtigen.
§. 62.
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in voll-
kommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern
nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt
werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle
gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von
seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden,
nicht abgefahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht be-
wirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall
anzuordnenden polizeilichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
§. 63.
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten:
1. fremden unbefugten, sowie solchen Personen, welche behufs Ausübung
ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen (namentlich Viehhändlern
und Schlächtern), den Zutritt zu den kranken Thieren nicht zu gestatten;
2. dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche bei den kranken
Thieren oder in den Ställen derselben Dienste geleistet haben, das
Gehöft nur nach Abwaschung des Schuhwerks und Reinigung der
Kleidungsstücke verlassen;
3. das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und
Schweine nicht zu gestatten;
4. seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchefreier Stallungen
in anderen Gehöften zu verbieten und selbst solche Stallungen nicht
zu betreten.