Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  229

die  dem  §  71  entsprechende  Erklärung  zur  Eigenthumsübertragung
  nicht  ausreiche.  Eine  Absicht  der  Contrahenten,
den  Eigenthumsübergang  nicht  schon  an  die  Besitzvertretung
  (constitutum  possessorium)  zu  knüpfen,  sondern
mit  einer  späteren  Naturalübergabe  eintreten  zu  lassen,
erhellt  weder  aus  dem  Vertrage  noch  aus  den  sonstigen
Umständen  des  vorliegenden  Falles.  Vielmehr  liegt  die
Annahme  viel  näher,  daß  mit  dem  „Durchgehen  und  Abzählen“
  nur  genauer  hat  festgestellt  werden  sollen,  welche
einzelnen  Gegenstände  von  dem  Eigenthumswechsel  betroffen
  worden  waren.  V.  Civilsenat  159/95.  Urtheil
vom  30.  November  1895.

Einrede  der  abgeurtheilten  Sache.
Ist  die  Vornahme  des  Selbsthülfeverkaufs
an  eine  bestimmte  Zeit  gebunden?  Am  3.  Jannar
1891  besitellte  die  Firma  W.  in  H.  bei  der  V.'schen
Baumwollspinnerei  in  X.  30000  K  englische  Mules
Haspel,  Basis  20  Mule,  gelbfitz  à  65  Pf.  und  lilafitz
à  70  Pf.  ab  Spinnerei  gegen  30  Tage  Casse  vom  Schlusse
des  Monats  an  mit  2%  Sconto;  die  vollständige  Abnahme
  sollte  bis  Ende  November  1891  erfolgen.  Nach
Abnahme  von  6760  K  erklärte  die  Firma  W.  mit  Brief
vom  17.  März  1891,  daß  sie  den  Vertrag  aufhebe  und
verweigerte  auf  Aufforderung  der  Spinnerei  und  des
Rechtsanwalts  G.,  die  Garne  abzunehmen,  ausdrücklich
die  Abnahme  der  Garne.

Die  Spinnerei  forderte  nun  mit  Klage  vom  15.  Septemper
  1891  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  des
Vertrages  in  dem  der  mittlerweile  eingetretenen  Preisminderung
  entsprechenden  Betrage  von  1859  Mk.  20  Pf.
Diese  Klage  wurde  durch  rechtskräftiges  Urtheil  des
Landgerichts  H.  vom  19.  Jannar  1892  unter  Bezugnahme
  auf  Art.  354  mit  Art.  343  und  356  HGB.  abgewiesen,
  weil  der  effective  Schaden  nur  durch  Vornahme
des  Selbsthülfeverkaufs  für  Rechnung  der  Firma  W.,