Relchsgerichtliche Entscheidungen. 229
die dem § 71 entsprechende Erklärung zur Eigenthumsübertragung
nicht ausreiche. Eine Absicht der Contrahenten,
den Eigenthumsübergang nicht schon an die Besitzvertretung
(constitutum possessorium) zu knüpfen, sondern
mit einer späteren Naturalübergabe eintreten zu lassen,
erhellt weder aus dem Vertrage noch aus den sonstigen
Umständen des vorliegenden Falles. Vielmehr liegt die
Annahme viel näher, daß mit dem „Durchgehen und Abzählen“
nur genauer hat festgestellt werden sollen, welche
einzelnen Gegenstände von dem Eigenthumswechsel betroffen
worden waren. V. Civilsenat 159/95. Urtheil
vom 30. November 1895.
Einrede der abgeurtheilten Sache.
Ist die Vornahme des Selbsthülfeverkaufs
an eine bestimmte Zeit gebunden? Am 3. Jannar
1891 besitellte die Firma W. in H. bei der V.'schen
Baumwollspinnerei in X. 30000 K englische Mules
Haspel, Basis 20 Mule, gelbfitz à 65 Pf. und lilafitz
à 70 Pf. ab Spinnerei gegen 30 Tage Casse vom Schlusse
des Monats an mit 2% Sconto; die vollständige Abnahme
sollte bis Ende November 1891 erfolgen. Nach
Abnahme von 6760 K erklärte die Firma W. mit Brief
vom 17. März 1891, daß sie den Vertrag aufhebe und
verweigerte auf Aufforderung der Spinnerei und des
Rechtsanwalts G., die Garne abzunehmen, ausdrücklich
die Abnahme der Garne.
Die Spinnerei forderte nun mit Klage vom 15. Septemper
1891 Schadensersatz wegen Nichterfüllung des
Vertrages in dem der mittlerweile eingetretenen Preisminderung
entsprechenden Betrage von 1859 Mk. 20 Pf.
Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urtheil des
Landgerichts H. vom 19. Jannar 1892 unter Bezugnahme
auf Art. 354 mit Art. 343 und 356 HGB. abgewiesen,
weil der effective Schaden nur durch Vornahme
des Selbsthülfeverkaufs für Rechnung der Firma W.,