Materielle Verwaltung der Lazarethe. 1753
Administrations-Behörde, nach den bestehenden Sanitäts-Vorschriften, oder
den, den oberen Militär-Aerzten vom General-Stabs-Arzte der Armee ertheilten
Weisungen in jedem konkreten Falle bestimmt. — Als ein in
solchen Fällen sehr wirksames Mittel ist die Anwendung des Chlors in
seinen Verbindungen als Chlorgas, Chlorwasser, Chlorkalk und Chlornatron
zu bezeichnen. Ueber die Anwendung desselben enthält das, bereits im
$. 17 allegirte Sanitäts-Polizei-Regulativ von 1835 die nähere Anweisung.
Ccfr. Theil IL Kap. XI.)
VL Beinigung der Wäsche. 55. 9—301.
. 301. (Anmerkung) Dem Verwalter des Lazareths, er mag Ober-Inspektor,
Inspektor oder Rechnungsführer sein, ist es nicht gestattet, das
Wäschereinigungs- und Reparatur-Geschäft seiner Ehefrau gegen eine Vergütigung
zu übertragen.
. 302. Wäsche der Krätzigen, Syphilitischen, Krebskranken, Schwindsüchtigen.
S. Theil II, Kap. XI.
. 304. Nach $. 154 erhält jeder Kranke bei seiner Aufnahme in
das Lazareth ein vollständiges, frisch bezogenes Bett, reine Krankenkleider,
ein Hemd und ein Handtuch. Diese demnächst benutzten Wäsche- etc.
Stücke werden in nachstehender Art gewechselt, resp. andere reine dafür
verabreicht, sofern nicht besondere Umstände einen öfteren, von dem betreffenden
Arzte zu bestimmenden Wechsel nöthig machen: das Handtuch
und Hemde allwöchentlich, die Socken alle 10, die Krankenhosen alle
20 Tage, der Krankenrock, Bettdecken- und Kopfmatratzen-Ueberzug, ‚das
Bettlaken allmonatlich, der Stroh- und Kopfpolstersack bei der jedesmaligen
gänzlichen Erneuerung der Strohfüllung, also alle 6 Monate; die
wollenen Decken werden halbjährlich durch Waschen und, wo es nothwendig
ist, durch Walken gereinigt.
Zusatz. Die Militär-Aerzte haben darauf zu halten, dass stets nur gehörig gereinigte
Wäsche in Gebrauch genommen und die Reinlichkeit der Lazarethwäsche in keiner
Weise beeinträchtigt werde. (Erl. d. Chefs d. Mil.-Med.-Wesens vom 9. Februar 1840.)
va. Feuerungs-Materlal. 55. 305—317 und Beilage U.
$. 313. Die Aufstellung eines allgemeinen, auf alle Militär-Lazarethe
der Monarchie anzuwendenden Etats für den Verbrauch der Feuerungs-Materialien
würde dem Zwecke nicht entsprechen, indem die Lage der
Lazarethgebäude, die festere oder leichtere Bauart derselben, die Grösse
der zu heizenden Stuben, die Zahl, Beschaffenheit und Grösse der darin
befindlichen Fenster und Thüren, die Konstruktion der Oefen und Kochheerde,
sowie die Verschiedenheit der gebräuchlichen Feuerungs-Materialien
und der Heizkraft solcher Brennstoffe, die selbst unter einem und
demselben Namen in den vaterländischen Provinzen bekannt sind, auf die
Konsumtion sehr wesentlich influiren. Es muss daher den Intendanturen
überlassen bleiben, für jedes Garnison-Lazareth einen besonderen Feuerungs-Materialien-Etat
unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen aufzustellen,
demnächst aber nach demselben den Verbrauch zu kontroliren.
Die Anlage U. enthält für die Aufstellung eines solchen Etats allgemeine
Bestimmungen, die sich auf vieljährige Erfahrungen gründen.
(Anlage U.) $. 9. Die Heizungsperiode für eine Kranken-Anstalt wird zwar, der
früheren Festsetzung gemäss, im Allgemeinen auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis
incl. 10. Mai, also auf 222 Tage angenommen, dergestalt, dass a) vom 1. bis incl.
15. Oktober und vom 16. April bis incl. 10. Mai einmal, b) vom 16. Oktober bis incl.
15. November und vom 1. März bis incl. 15. April zweimal, und c) vom 16. November
bis ult. Februar dreimal täglich die Kraukenzimmer zu heizen sind. Es ist jedoch
Prager, Millı. Med, - Wesen,