Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und 
Konsistenz der Theile, erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden 
sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben. 
Das Gutachten. 
§.  38. 
Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vor- 
läufiges Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu 
geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich an- 
zugeben. Wenn sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschieden- 
heit zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen 
Sachverständigen ergiebt (vergleiche §. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende 
Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen. 
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen ein- 
zelner Theile nothwendig sind,) ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes 
Gutachten) vorzubehalten. 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann 
wird der Inhalt des Obduktionsprotokolles oder der dem Protokolle beigegebenen 
Aufzeichnung des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Be- 
deutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch 
für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung techni- 
scher Ausdrücke abgefaßt sein. 
§. 39. 
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, 
so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern auf- 
geführt und bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 
und 38) besonders vermerkt werden. 
Das Obergutachten. 
§. 40. 
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten 
Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über 
den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen 
Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes 
obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen (§§. 14 und 16 
des Gesetzes). 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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