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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 419. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 420. — Bekanntmachung, betreffend die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch.
S. 420.
(Nr. 2255.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 12. Juli 1895.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Ge-
wächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die
Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe Rothe Erde bei Aachen erfolgen.
Berlin, den 12. Juli 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 70
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1895.