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Beim Reichsheere.
6. Die Meister und Arbeiter bei den Reparaturwerkstätten
des Belagerungstrains.
7. Die Unterbeamten bei den Bekleidungsämtern in
Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind.
Bei der Marine.
II. Militärbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar
einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern, andererseits zu den ihnen vorgesetzten
höheren Beamten oder Behörden.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
1. Die Korpsintendanten, die Vorstände der Divisions-
intendanturen und der Intendantur der Eisenbahn-
truppen, sowie deren Vertreter.
2. Auditeure.
3. Die Militärgerichtsaktuare.
(Bayern: die Kanzleisekretäre bei den Militärbezirks-
gerichten.)
4. Preußen und Sachsen:
die Militärpfarrer.
Bayern und Württenberg.)
siehe II A 18.
5. Die Korpsstabsapotheker.
6. Sachsen: der Korpsroßarzt.
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes
7. Bei den Feldintendanturen:
a) die Armeeintendanten, die Etappenintendanten,
sowie sämmtliche Feldintendanturräthe und
Assessoren und die mit einer Feldintendantur-
Vorstandsstelle oder mit der Stelle eines etats-
mäßigen Feldintendanturraths beliehenen Be-
amten,
b) die Sekretäre,
c) die Assistenten.
8. Die stellvertretenden Intendanten, der Vorstand der
Intendantur des stellvertretenden Generalstabes, sowie
deren Vertreter.
1. Die Marineintendanten und deren Vertreter.
2. Die Marineauditeure.
3. Die Marinegerichtsaktuare.
4. Die Marineoberpfarrer und Marinepfarrer.
5. Die Marineoberzahlmeister, soweit dieselben nicht ledig-
6. die Marinezahlmeister, lich als Geschwadersekre-
7. die Marineunterzahlmeister, tärt fungiren: siehe I A 2
8. Die auf Schiffen der Marine zur Verrichtung dienst-
licher Funktionen eingeschifften oberen Civilbeamten,
sowie die unter III A 8 bis 14 genannten Militär-
beamten der Marine.
9. Der Intendant, der Schutztruppe für Deutsch-
10. der Zahlmeister) Ostafrika.
des mobilen Zustandes.
11. Die Telegraphensekretäre und -Assistenten bei den
Kriegsküstentelegraphenstationen, welche seitens der
Oberpostdirektionen gestellt werden.