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a. Die Eisenbahnen unter den Nummern 21, 23 und 30 erhalten folgende
neue Benennungen:
21. Rybinsker (anstatt Rybinsk— Bologoe) Eisenbahn.
23. Moskau-—Jaroslawl — Archangel (anstatt Moskau— Jaroslawl-
Kostroma) Eisenbahn
30. Moskau—Kiew—Woronesch (anstatt Kiew— Woronesch) Eisenbahn.
b. Die Schuja-Ivanowo Eisenbahn (Nr. 22) und die schmalspurige
Eisenbahn von Nowgorod (Nr. 36) sind als besondere Unternehmungen
zu streichen, nachdem sie in den Betrieb anderer Gesellschaften (Nr. 21
und 23 der Liste) übergegangen sind.
Berlin, den 5. September 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2266.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 8. September 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung der Viehseuchen, vom 23. Juni/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) be-
stimme ich:
Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wird vom 16. September d. J.
ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und
den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des
erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 8. September 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.