III. Gerichtsbarkeit. 9
5. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. 1. 1877 bestehen welche
ordentlichen Gerichte ?
Amtsgerichte mit Schöffengerichten,
Landgerichte mit Schwurgerichten,
Oberlandesgerichte,
Reichsgericht.
6. Die Amtsgerichte sind nur für welche Sachen zuständig?
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Den Amtsgerichten stehen
Einzelrichter vor.
7. Wie setzen sich die Schöffengerichte zusammen, und für welche Sachen
sind dieselben zuständig?
Sie bestehen aus dem Amtsrichter und zwei Schöffen und sind
zustandis nur für Strafsachen, und zwar:
für alle Übertretungen;
2 für Vergehen, welche mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder
Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht sind;
3. für Antragsvergehen wegen Beleidigung (§§ 185 — 200 St. G. B.),
leichter und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 230 St. G. B.),
leichten Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 3 St. G. B.), Sach-
beschädigung, wenn Schaden nicht über 150 Mark (8 303
St.G. B.);
4. für Vergehen wegen Bedrohung (§ 241 St.G. B.) und strafbaren
Eigennutzes (§5 286 Abs. 2, 290, 291, 298 St. G. B.), Be-
günstigung und Hehlerei (§§ 257—262 St.G. B.);
5. für Vergehen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Be-
truges, wenn Wert des Gestohlenen, des Unterschlagenen oder
des Schadens bei Betrug 150 Mark nicht übersteigt.
8. Wie setzen sich die Landgerichte zusammen, und welches ist deren
Zuständigkeit?
Aus Zivil-= und Strafkammern.
Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und mehreren
Direktoren und Mitgliedern, Strafkammern mit 3—5 Mitgliedern
besetzt. Die Strafkammern sind zuständig:
1. für Vergehen, die nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
gehören;
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens
5 Jahren bedroht sind;
3. für einige Vergehen usw. gegen besondere Gesetze.
Außerdem sind die Strafkammern Berufungsinstanz gegen
Urteile der Schöffengerichte.