Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Artikel 2. 
Zu den Zubereitungen, welche nach dem Verzeichniß A der erwähnten Ver- 
ordnung ausnahmsweise dem freien Verkehr überlassen sind, treten hinzu 
unter Nr. 3 des Verzeichnisses: 
Aloetinktur zum Gebrauch für Thiere; 
unter Nr. 5 des Verzeichnisses: 
Bleiwasser, mit einem Gehalt von höchstens zwei Gewichtstheilen 
Bleiessig in hundert Theilen der Mischung, zum Gebrauch für 
Thiere, 
Kresolseifenlösung zum Gebrauch für Thiere, 
Mischungen von Hoffmannstropfen (Aetherweingeist), Kampher- 
spiritus und Seifenspiritus untereinander, zum Gebrauch für 
Thiere, sofern die einzelnen Bestandtheile der Mischungen auf 
den Abgabegefäßen angegeben werden; 
unter Nr. 10 des Verzeichnisses: 
Bleisalbe zum Gebrauch für Thiere, 
Borsalbe zum Gebrauch für Thiere, 
Hufkitt, 
Terpentinsalbe zum Gebrauch für Thiere, 
Zinksalbe zum Gebrauch für Thiere. 
Artikel 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1896 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Barby, den 25. November 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
	        
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