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(Nr. 2276.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den
Rothlauf der Schweine. Vom 26. November 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
23. Juni 1880
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
und im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Juli 1894 (Reichs-Gesetzbl.
S. 510) bestimme ich:
Für das Herzogthum Gotha wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf
Weiteres die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes
auch für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine eingeführt.
Berlin, den 26. November 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
(Nr. 2277.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 27. November 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
bestimme ich:
Für das Herzogthum Anhalt wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf
Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Ge-
setzes eingeführt.
Berlin, den 27. November 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.