Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2276.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den 
Rothlauf der Schweine. Vom 26. November 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
  23. Juni 1880 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
und im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Juli 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 510) bestimme ich: 
Für das Herzogthum Gotha wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf 
Weiteres die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes 
auch für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine eingeführt. 
Berlin, den 26. November 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
  
(Nr. 2277.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 27. November 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Herzogthum Anhalt wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf 
Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf 
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Ge- 
setzes eingeführt. 
Berlin, den 27. November 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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