Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 460 — 
(Nr. 2279.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 10. Dezember 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom   23. Juni 1880 /1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das hamburgische Staatsgebiet wird vom 1. Januar 1896 ab 
bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des er- 
wähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 10. Dezember 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.