Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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kaufe  der  Trauben  im  Ganzen  zu  gelangen  pflegen,  sind,  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehoͤrde,
nicht  mit  in  die  Klassistcation  der  steuerbaren  Kulturen  aufzunehmen.

.  42.

Völliger  Steuererlaß  findet  Scatt:
1.)  wenn  der  Weinproducent  sofort  bei  der  Kelterung  anzeigt,  daß  das  Produke  zur  Essigbereitung
  bestimmt  sel,  ferner
2.)  wenn  der  Wein  bis  zum  1sten  März  des  nächstfolgenden  Jahres  im  Gewahrsam  des
Weinbauers  untrinkbar  geworden  ist,  und  endlich

3.)  in  beiden  Fällen  vom  Abgabenpflichtigen  die  anzuordnenden  Regievorschriften  pünkelich
beobachtet  werden.

G.  43.
10.)  Ermaͤßigungen.
Wenn  sich  noch  unversteuert  in  der  ersten  Hand  befindender  Wein  erwiesener  Maßen  erst
nach  dem  1sten  März  des  auf  die  Kelterung  unmircelbar  folgenden  Jahres  umschläat;  so  soll
ein  Erlaß  bis  auf  die  Hälfte  der  Steuer  gewährr  werden.

.  44.
In  Jahren,  wo  die  Weinpreiße  des  neuerbauken  Weines  zur  Zeit  des  ersten  Abstichs  unrer

die  Hälfece  des  Durchschnierspreises  der  nächskvorhergegangenen  sechs  Jahre  herabsinken,  kann,

nach  Ermessen  des  Finanz-Ministerium,  eine  Ermäßigung  bis  auf  zwel  Drictheile  oder  die  Hälfte
der  Steuer  bewilligt  werden.

G.  45.
11.)  Handlungen,  durch  welche  eine  Weinsteuer-Hinterziehung  begangen  vird.
Die  Weinsteuer  wird  hinterzogen:

a)  wenn  der  Producent  die  §.  39.  vorgeschriebene  Anmeldung  gänzlic  unterläßt,  oder  zum
Nachceheile  der  Staarskasse  unrichtig  bewiekt,

b)  wenn  von  ihm  Wein  oder  Most  in  Räumen  aufbewahre  oder  gekeltert  wird,  welche  er
der  steueramtlichen  Aufsiche  entzogen  harte,  und  endlich

J%)  wenn  er  unversteuerren  Wein  oder  Most  ohne  Berichtiging  der  Gefälle  von  Seiten
des  Käufers  an  letzteren  verabfolgen  !*r•

1Iy.  Die  Tabakssteuer.

S.  46.
I.)  Gegenstand  der  Abgoe.
Die  Tabakesteuer  ist  von  allem  im  Inlande  erb#ueren  Tabak  zu  entrichten.