Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

161

So  wenig  aber  demnach  der  Staat  Preßfreiheit  einschränken
  soll,  so  kann  er  doch  der  Industrie,  die  Privatmeinungen
  recht  allgemein  hörbar  zu  ma-Sschen,
  gewisse  Gränzen  setzen,  so  bald  sich  gerade  von  Hörbarmachung
  derselben  zuverläßig  eintretende  boͤse  Folgen
  in  Ansehung  der  allgemeinen  Ruhe  berechnen  lassen.
Der  Staat  soll  mich  z.  B.  nicht  hindern,  frei  über  diese
und  jene  Maaßregel  der  Regierung  meine  Meinung  zu  sagen;
aber  wenn  mir  nun  einfiele,  die  Menschen  zusammen  zu  citiren,
  Reden  an  sie  zu  halten,  ihre  Gemüther  zu  erhitzen,
so  hat  der  Staat  unsireitig  das  Recht,  einen  solchen  Elub
aufzuheben;  eben  so,  wenn  mir  einfiele,  meine  Philippiken
gegen  das  Gouvernement  einem  Bauern-Kalender  beidrucken
zu  lassen,  so  mag  er  dieß  hindern;  er  kann  unter  gewissen
bestimmten  Umständen  vielleicht  verbieten  ,  daß  meine  Schrift
verkauft  werde,  oder  daß  sie  in  einer  allgemeinen  Leihund
  Lese-Bibliothek  stehe,  aber  die  Circulation  derselben,  das
Druckenlassen  und  Austheilen  von  meiner  Seite  nicht  verbieten
  u.  dgl.

Auf  diese  Weise  würde  sich  denn  als  Resultar  der  ganzen
  Ausführung  ergeben:  es  ist  die  Preßfreiheit  nicht  unveräußerlich,
  auch  nicht.  unbedingt  nützlich,  sondern  sie  kann
nach  Zeiten  und  Umständen  Modifikationen  erleiden;  sie  ist
aber  der  Regel  nach  im  Staat  zu  gestatten,  und  es  sind
iene  Fälle  der  Einschränkung  blos  solche,  die  erst
nach  Zeiten  und  Umständen  bewiesen  werden  müssem.

Ist  aber  in  einem  Staate  die  Preßfreiheit  zeingeführt;
so  muß  noch  viel  mehr  —  denn  dieses  ist  offenbar  nur  das
Kleinere,  das  unter  dem  Größeren  begriffen  ist  —  dem  Volke
das  Recht  der  Petition  zustehen,  d.:hr  es  muß  den

Bürgein  erlaubt  seyn,  einzeln  oder  gemeinschaftlich  —  nur
Splitler'#s  Politik.