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So wenig aber demnach der Staat Preßfreiheit einschränken
soll, so kann er doch der Industrie, die Privatmeinungen
recht allgemein hörbar zu ma-Sschen,
gewisse Gränzen setzen, so bald sich gerade von Hörbarmachung
derselben zuverläßig eintretende boͤse Folgen
in Ansehung der allgemeinen Ruhe berechnen lassen.
Der Staat soll mich z. B. nicht hindern, frei über diese
und jene Maaßregel der Regierung meine Meinung zu sagen;
aber wenn mir nun einfiele, die Menschen zusammen zu citiren,
Reden an sie zu halten, ihre Gemüther zu erhitzen,
so hat der Staat unsireitig das Recht, einen solchen Elub
aufzuheben; eben so, wenn mir einfiele, meine Philippiken
gegen das Gouvernement einem Bauern-Kalender beidrucken
zu lassen, so mag er dieß hindern; er kann unter gewissen
bestimmten Umständen vielleicht verbieten , daß meine Schrift
verkauft werde, oder daß sie in einer allgemeinen Leihund
Lese-Bibliothek stehe, aber die Circulation derselben, das
Druckenlassen und Austheilen von meiner Seite nicht verbieten
u. dgl.
Auf diese Weise würde sich denn als Resultar der ganzen
Ausführung ergeben: es ist die Preßfreiheit nicht unveräußerlich,
auch nicht. unbedingt nützlich, sondern sie kann
nach Zeiten und Umständen Modifikationen erleiden; sie ist
aber der Regel nach im Staat zu gestatten, und es sind
iene Fälle der Einschränkung blos solche, die erst
nach Zeiten und Umständen bewiesen werden müssem.
Ist aber in einem Staate die Preßfreiheit zeingeführt;
so muß noch viel mehr — denn dieses ist offenbar nur das
Kleinere, das unter dem Größeren begriffen ist — dem Volke
das Recht der Petition zustehen, d.:hr es muß den
Bürgein erlaubt seyn, einzeln oder gemeinschaftlich — nur
Splitler'#s Politik.