Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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nehmers  unterliegt  keiner  Beschränkung.  Ebenso  wenig  die  Vereinigung  verschiedener
Gewerbetreibender  zu  gemeinschaftlichem  Gewerbebetriebe.  So  weit  hierbei  nach  5s.  8
und  18  persönliche  Qualification  in  Frage  kommt,  ist  erforderlich,  daß  wenigstens  einer
der  Gesellschafter  oder  der  nach  §.  22  anzunehmende  Geschästsführer  dieselbe  besite.
Bei  Concessionsgewerben  muß  die  Zmim  der  Concessionsbehörde  hinzutreten.

»  8.  50.
Wegfall  der  Taxen.

Taxen  für  Preise  von  Gewerbs-Producten,  Waaren  oder  Dienstleistungen,  auch

sir  Löhne  sind,  außer  bei  den  in  S.8  unter  2  genannten  Agenten  und  den  in  8.  8  unter
3,  §.  15  unter  1,  §§.  16  und  17  genannten  Gewerben,  unzulässig.

Ausnahmen  können  in  besonderen  Fällen  für  Bedürfnisse  des  nothwendigen  täglichen
  Unterhalts  an  einzelnen  Orten  und  auf  besiimmte  Zeit  eingeführt  werden  und
unterliegen  der  Genehmigung  der  Regierung.

Rücksichtlich  der  Regelung  der  Satz-  Verkufopreife  bewendet  es  bei  den  deshalb
bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

Bäcker,  Fleischer,  Gast=  und  Schankwirthe  können  durch  polizeillche  Verfügung
angehalten  werden,  ihre  Preise  in  ihren  Gewerbs-Localen  auszuhängen.

§.  51.
Beschlüsse  für  Preise  und  Löhne.
Beschlüsse  von  Gewerbetreibenden  oder  gewerblichen  Corporationen  über  festzubatne
  Fleiche  Preise  und  Löhne  haben  für  die  Theilnehmer  derselben  keine  verbindliche
Kraft.

Sind  zugleich  Verabredungen  über  physische  oder  moralische  Zvangsmittel
gegen  Nichtbeitretende  oder  Zurücktretende  getrofsen,  so  verfällt,  wenn  nicht  die  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches  Anwendung  leiden,  jeder  Theilnehmer  in  eine  Straft
bis  zu  525  Fl.  =  300  Thlr.  oder  8  Wochen  Gefängniß.

8.  52.

Marktverkehr.

Die  Erlaubnih  zur  Abhalbung  von  Märkten  bleibt  von  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  abhängig.

Der  Verkehr  auf  denselben  ist  durch  Markt-Ordnungen  zu  regeln.  Bei  dieser  digelun
  ist  allen  Marktbesuchern  binsichtlich  des  Kaufes  und  Verkaufes  Fleiche  Berech-Ugung
  zu  gewähren.

Fürsll.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXV.  13