Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

 

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Bezeichnung

 

Bedingungen,

 

Gattung  der  nach  K.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.

 

36.  Glycerinfabriken.


37.  Holz=  und
Torfdestillation.

 

Der  Betrieb  der  Destillirapparate
  und  der  Knochenkohleglühöfen.
  Diese  Ausnahmen  finden
auf  das  Weihnachts-,  Oster=  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  bei  der  Verkohlung
  in  Retorten.

Der  Betrieb  der  zur  Trennung
und  Reinigung  der  Destillationsprodukte
  bestimmten  Destillirapparate.


 

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung

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