Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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.  **  rl.  12.

Des  Wahl-Protokoll  wird  an  8—  der  drei  Wahltage  Morgens  acht  Uhr  erdffnet.

Bei  jeder  Unterbrechung  des  Wablakts  wird  das  Pretokoll  nebst  den  gesammelten
Stimmenzetteln  durch  den  Oberamtmann  und  ein  Mitglied  des  Ausschusses  verstegelt,
dem  Aktuar  zu  Verwahrung  übergeben,  und  nur  in  Gegenwart  der  ganzen  Wahl-Commission
  wieder  gebffnet.  «  «

.  so  23.

Sollte  ein  Wahlmann  durch  irgend  einen  Zufall  gehindert  werden,  an  dem  fuͤr  ihn
bestimmten  Wahltag  oder  in  der  geordneten  Reihe  der  Wahlmänner  zu  erschelnen,  so
wird  demselben  die  Nachholung  seiner  Stimme  bis  zum  Schlusse  der  ganzen  Wahlhandlung
  gestattet.  »  .«..  «"  "  ,  ,  s

Das  Wahl=  Prekokoll  bleibt  bis  zum  dritten  Wahltage  Abends  sechs  Uhr  gedffnet;
mit  dem  Schlusse  desselben  werden  die  bis  dahin  nicht  erschienenen  Wahlmänner  ihres
Stimmrechts  für  diesen  Wahlakt,  verlustig.  «  »

Die  Zurücknahme  oder  Abänderung  der  einmal  abgelegten  Stimme  ist  keinem  Wahlmanne
  gestattte.  «  ·"

..  .24.,  ·

Am  Ende  des  letztenr  Wahltages  —  Stimmen  gezäblt,  und  die  Resultate
der  Zählung  im  Wahl-Protetolle  verzeichnet.
Diie  relatlor  Stimmen-Mehrheit  entscheidet;  bei  gleicher  Stimmenzahl  giebt  des
natürtiche  Alter  den  Vorzug.  ,  ·-Jaedoch
  wird  zux  Gültigkelt  der  Wahl  erferdert,  daß  wenigstens  zwei  Driktbeile  sämtlicher
  Wahlmänner  des  Bezirks  gestimmt,  und  der  Gewählte  wenigstens  ein  Drittel  der
wirklich  abgelegten  Stimmen  erhalten  habe.  "  «  --T

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nutdurchdieAbstlmäsangobnwmigsienszwekaittbeileaderWohlmännerejneesBezttks
iu  Stande  kommt,  haben  die  Oberbeamten,  wofenn  es  während  der  Wahlhamlung  scheinen
  sollte,  daß  es  an  der  erforderlichen'  Zahl  der  Zweidritthelle  fehlen  koönnte,  bel  Zeiten
dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Zahl,  noch  ehe  die  Wahlhandlung  geschlossen  seon  wird,  sich
zur  Abstimmung  einfinde.  ,

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Wenn  zwar  dle  gesetzliche  Anzahl  □—  abgelegt,  dieselben  aber  also  getbeilt
  sind,  daß  keiner  der  Wahl-Komidatep  ein  Drittel  sämtlicher  wirklich,  abatlegtfr
Stimmen  erhalten  hat,  so  ist  eine  nechmalige  Wahl  von  Oberamtswegen  anzuordnen,,

Zu  dem  Ende  werden  saͤmtliche  Wahlmaͤnner  des  Bezirks  auf  einen  möglichst  vaben
Termin  zum  zweitenmale  einberufen,  mit  den  bleherigen  Wahl=  Resultaten  bekannt  gemacht
und  zur  noechmaligen  Abstimmung  aufgefordert.  ⅜  !“

Auch  diese  Abstimwung  geschieht  ganz  nach  der  fär  die  erste  Wahl  gegebenen  Vorschsfft.

·  17.  .  .  6  5

Dem  Oberamtmann  sowohl  als  den  uͤbrigen  der  Wablhandlung  von  Amtswegen  anwobnenden

  Personen  ist  jede  Stdrung  oder  Beschränkung  der  Stimmenfreiheit  bei  schwerer
Abudung  verbeten.  f