Von gezogenen Wechfeln. (Art. 82.) 173
demselben Tage, an welchem er den Wechsel überkommt, mit der Wechselsumme
in laufender Rechnung debitiert (XII. 70); auch ist die bloße Begebung
und Annahme eines neuen Wechsels weder Angabe an Zahlungsstatt
noch Novation, noch endlich ein Kompensationsvertrag. Diesem Akte
kann solche Natur und Wirkung erst beilegen, wenn eine hierauf gerichtete
Absicht der Kontrahenten in der vom Cidilrechte vorgeschriebenen
Weise zum Ausdruck gekommen ist. Damit steht im vollen Einklange der
im kaufmännischen Verkehr allgemeine Gebrauch (III. 142), den für eine
Schuld des Wechselverpflichteten empfangenen Wechsel zwar als Zahlung
zu buchen, jedoch nur provisorisch, nämlich unter der Voraussetzung
der regreßlosen Einlösung des Wechsels (V. 256). Es wird auch, wenn
Hingabe und Annahme bloß in der gewöhnlichen Weise (also Zahlungshalber
zur Deckung einer anderen Schuldy) erfolgen, die Befreiung
des Wechselgebers von derjenigen Schuld, zu deren Deckung der
Wechsel bestimmt ist, nicht schon durch die bloße Hingabe und Annahme,
auch nicht durch die bloße Begebung des Wechsels und den Empfang der
Wechselvaluta bewirkt, sofern der Nehmer zur Herausgabe der letzteren
im Regreßwege wieder genötigt wird, wohl aber der Nehmer seinem
Schuldner, dem Wechselgeber, gegenüber dadurch befriedigt, daß er die
bei Weiterbegebung des Wechsels empfangene Valuta behält oder doch
behalten darf, somit im Falle der Wechsel-Präjudizierung. Hat nämlich
der Wechselnehmer den Wechsel (Tratte) oder auch nur ein bloßes Accept
mit benanntem Domiziliaten nicht an Zahlungsstatt, sondern Zahlungshalber
empfangen, nicht um durch den Wechsel bezahlt zu sein, sondern
um sich selbst durch ihn bezahlt zu machen, was übrigens schon darum
sich nicht als bloßes Mandat darstellt (XVIII. 174. XX III. 317), so ist
für ihn ein doppelter Befriedigungsweg denkbar. Entweder er behält
ihn und erhebt den Betrag bei Verfall vom Acceptanten oder er
begiebt ihn. Im ersteren Fall erhält er Zahlung erst bei Verfall, aber
definitive, welche ihre Wirkung dann auch auf den Zeitpunkt der Annahme
zurück erstreckt (XVIII. 391). Im zweiten befriedigt er sich bereits
durch die Begebung und realisiert so den Geldwert des Wechsels.
Wird er indessen selbst durch die Weiterbegebung regreßpflichtig, somit in
allen Fällen, wo er nicht etwa ohne Obligo indossierte, so ist seine Befriedigung
keine definitive, da ihm die empfangene Valuta im Regreßwege
wieder entrissen werden kann. Bis sich dies entscheidet, ist, was
im Erfolge auf das Gleiche herauskommt, entweder die Befriedigung
aufgeschoben (X. 132. XI. 309. XVIII. 391) oder es kann doch die erfolgte
Befriedigung rückgängig gemacht werden. Bis dahin ist die Verfolgung
der ursprünglichen Forderung aber auch eingestellt (VII. 47), da der
Gläubiger durch Nehmen des Wechsels Zahlungshalber verpflichtet wurde,