Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

132  Erster  Teil.  Drittes  Buch.  $  46.

bürgerlichen  Rechte  gegen  Übernahme  der  bürgerlichen  Pflichten
in  den  Bundesstaaten  gesichert  werden  könne?.  2.  Das  Recht,
Grundeigentum  in  jedem  Bundesstaate  unter  denselben  Bedingungen
  wie  Inländer  zu  erwerben.  3.  Die  Befugnis,  in
einen  anderen  Bundesstaat,  der  sie  erweislich  zu  Untertanen
  annehmen  wollte,  wegzuziehen,  sowie  das  Recht,  in  Ziviloder
  Militärdienste  eines  anderen  Bundesstaates  zu
treten,  beides  unter  der  Voraussetzung,  daß  keine  Verbindlichkeit
  zu  Militärdiensten  gegen  das  eigene  Vaterland  im  Wege  stand.
4.  Freiheit  von  aller  Nachsteuer,  insofern  das  Vermögen
in  einen  anderen  deutschen  Bundesstaat  überging®,

Neben  diesen  allgemeinen  Rechten  enthielt  die  Bundesakte
noch  besondere  Zusicherungen  für  gewisse  Personen
und  Klassen.  —  Den  früheren  reichsständischen  Geschlechtern
  sollten  folgende  Rechte  zustehen:  Ebenbürtigkeit
mit  den  regierenden  Fürstenbäusern,  Landstandschaft,  Privilegien
hinsichtlich  der  Besteuerung,  Freiheit  des  Aufenthaltes  in  jedem
zum  Bunde  gehörigen  und  mit  demselben  in  Frieden  lebenden
Staate,  Autonomie,  privilegierter  Gerichtsstand,  Befreiung  von  der
Militärpflicht,  Zivil-  und  Kriminalgerichtsbarkeit  in  erster  und,  wo
die  Besitzungen  groß  genug  waren,  in  zweiter  Instanz,  Forstgerichtsbarkeit,
  Ortspolizei,  Aufsicht  in  Kirchen-  und  Schulsachen
sowie  über  milde  Stiftungen.  Dem  ehemaligen  (niederen)
Reichsadel,  d.h.  den  reichsunmittelbaren,  nicht  reichsständischen
Familien,  wurde  Freiheit  des  Aufenthaltes,  Autonomie,  Landstandschaft,
  Patrimonial-  und  Forstgerichtsbarkeit,  Ortspolizei,  Kirchenpatronat
  und  privilegierter  Gerichtsstand  zugesichert®.  Der  Bund
garantierte  die  Fortdauer  der  auf  den  Rheinschiffahrts-Oktroi
  angewiesenen  Renten  und  die  durch  den  R.D.H.S.
von  1803  getroffenen  Verfügungen  über  Schuldenwesen  und  Pensionen®
  Das  fürstliche  Haus  Thurn  und  Taxis  sollte  in
dem  durch  den  R.D.H.S.  von  1803  oder  spätere  Verträge  bestätigten
  Besitz  und  Genuß  der  Posten  bleiben’,

1.  Das  Beschlußfassungsrecht  des  Bundes.

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[Gesetzgeberische  Befugnisse  standen  dem  Bunde  nicht  zus.
Dies  folgte  aus  seinem  Wesen.  Er  war  ein  Staatenbund,  also  eine
Staatenverbindung  ohne  Rechtsubjektivität,  ohne  eine  ihr  eigene

®  B.  A.  Art.  16.

®  B.  A.  Art.  18  (2—4).

“B.  A.  Art.  14.

6  B.  A.  Art.  14.  [Jedoch  sollten  die  zugesicherten  Rechte  „nur  nach
der  Vorschrift  der  Landesgesetze*  ausgeübt  werden:  a.a.  0.  Abs.  2  Satz  2.]

6  B.  A.  Art.  15.

TB.  A.  Art.  15.

»  Oben  8  13  8.  47,  8  41  S.  124  und  \.  |.