132 Erster Teil. Drittes Buch. $ 46.
bürgerlichen Rechte gegen Übernahme der bürgerlichen Pflichten
in den Bundesstaaten gesichert werden könne?. 2. Das Recht,
Grundeigentum in jedem Bundesstaate unter denselben Bedingungen
wie Inländer zu erwerben. 3. Die Befugnis, in
einen anderen Bundesstaat, der sie erweislich zu Untertanen
annehmen wollte, wegzuziehen, sowie das Recht, in Ziviloder
Militärdienste eines anderen Bundesstaates zu
treten, beides unter der Voraussetzung, daß keine Verbindlichkeit
zu Militärdiensten gegen das eigene Vaterland im Wege stand.
4. Freiheit von aller Nachsteuer, insofern das Vermögen
in einen anderen deutschen Bundesstaat überging®,
Neben diesen allgemeinen Rechten enthielt die Bundesakte
noch besondere Zusicherungen für gewisse Personen
und Klassen. — Den früheren reichsständischen Geschlechtern
sollten folgende Rechte zustehen: Ebenbürtigkeit
mit den regierenden Fürstenbäusern, Landstandschaft, Privilegien
hinsichtlich der Besteuerung, Freiheit des Aufenthaltes in jedem
zum Bunde gehörigen und mit demselben in Frieden lebenden
Staate, Autonomie, privilegierter Gerichtsstand, Befreiung von der
Militärpflicht, Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit in erster und, wo
die Besitzungen groß genug waren, in zweiter Instanz, Forstgerichtsbarkeit,
Ortspolizei, Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen
sowie über milde Stiftungen. Dem ehemaligen (niederen)
Reichsadel, d.h. den reichsunmittelbaren, nicht reichsständischen
Familien, wurde Freiheit des Aufenthaltes, Autonomie, Landstandschaft,
Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat
und privilegierter Gerichtsstand zugesichert®. Der Bund
garantierte die Fortdauer der auf den Rheinschiffahrts-Oktroi
angewiesenen Renten und die durch den R.D.H.S.
von 1803 getroffenen Verfügungen über Schuldenwesen und Pensionen®
Das fürstliche Haus Thurn und Taxis sollte in
dem durch den R.D.H.S. von 1803 oder spätere Verträge bestätigten
Besitz und Genuß der Posten bleiben’,
1. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes.
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[Gesetzgeberische Befugnisse standen dem Bunde nicht zus.
Dies folgte aus seinem Wesen. Er war ein Staatenbund, also eine
Staatenverbindung ohne Rechtsubjektivität, ohne eine ihr eigene
® B. A. Art. 16.
® B. A. Art. 18 (2—4).
“B. A. Art. 14.
6 B. A. Art. 14. [Jedoch sollten die zugesicherten Rechte „nur nach
der Vorschrift der Landesgesetze* ausgeübt werden: a.a. 0. Abs. 2 Satz 2.]
6 B. A. Art. 15.
TB. A. Art. 15.
» Oben 8 13 8. 47, 8 41 S. 124 und \. |.