Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach F. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
2. 
3. 
  
3. Melasse— 
entzuckerungs— 
anstalten: 
a) nach dem 
Osmoseverfahren. 
b) nach dem 
Steffensschen Aus- 
scheideverfahren. 
  
Der Betrieb der Osmose- 
apparate. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Für die nicht im Anschluß 
an Rohzuckerfabriken betriebenen 
Anlagen die Herstellung des 
Zuckerkalkes mit Ausschluß der 
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende Sonn= und 
Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 
36 Stunden.
	        
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