Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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1. Für nachgenannte Erzeugnisse der Gemeinde Büfingen werden bei ihrem 
Eingang in die Schweiz, sofern derselbe über die Grenzzollstellen in Schaffhausen 
oder Dießenhofen erfolgt, die beigesetzten ermäßigten Zölle erhoben: 
Nr. des Zölle. 
schweizerischen                   Fr. 
Tarifs.                pr.       100 kg. 
aus 60 Brennholz, Eichenrinde . . . . .. ... frei 
224 Butter, frisch. . . .                    3. — 
235 Fleisch, frisch geschlachtetes................... 2. — 
242 Weintrauben bis 5 kg    ...............                 frei 
                                                                                  pr. Stück. 
422 Kühe und Rinder, geschaufelt . .. ..  5. — 
423 Jungvieh, ungeschaufelt                 2. — 
425 Kälber bis und mit 60 kg Gewicht .. 2. — 
aus 426 Schweine mit und über 60 kg    2. — 
aus 426 Schweine unter 60 kg                   1. —. 
2. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse sollen, wenn dies von der 
eidgenössischen Zollverwaltung verlangt wird, von Ursprungszeugnissen begleitet 
sein, die vom Bürgermeisteramt Büsingen auszustellen sind. 
3. Der Transport der vorstehend genannten, sowie sonstiger Gegenstände 
auf den Straßen, die von Büsingen über Randegg oder über Gailingen in das 
deutsche Zollgebiet führen, soll unbeanstandet unter den von der eidgenössischen 
Zollbehörde anzuordnenden Kontrolmaßregeln stattfinden, jedoch unbeschadet der 
wegen Ausbruchs von Viehseuchen ergehenden Verbote. Indessen soll in dieser 
Beziehung die Gemeinde Büsingen nicht ungünstiger behandelt werden, als die 
umliegenden schweizerischen Ortschaften. 
Sofern Gesundheitszeugnisse für Vieh aus Büsingen verlangt werden, so 
sollen die von den Thierärzten in Schaffhausen und Dießenhofen ausgestellten 
Atteste als genügend anerkannt werden. 
                                                                 Artikel 2. 
Personen, die wegen einer nach den Gesetzen des Deutschen Reichs oder 
des Großherzogthums Baden mit Strafe bedrohten Handlung oder auf Grund 
eines von einem deutschen Gerichte erlassenen Strafurtheils oder Haftbefehls in 
der Gemeinde Büsingen verhaftet worden sind, dürfen, wenn sie nicht etwa die 
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unbeanstandet durch das schweizerische 
Gebiet auf den von Büsingen nach Randegg führenden Straßen von deutschen 
Beamten durchgeführt werden. 
Besitzt eine solche Person die schweizerische Staatsangehörigkeit, so finden 
auf dieselbe, wenn sie auf schweizerisches Gebiet übergeführt wird, die Bestim- 
mungen entsprechende Anwendung, welche der zwischen dem Deutschen Reich und
	        
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