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1. Für nachgenannte Erzeugnisse der Gemeinde Büfingen werden bei ihrem
Eingang in die Schweiz, sofern derselbe über die Grenzzollstellen in Schaffhausen
oder Dießenhofen erfolgt, die beigesetzten ermäßigten Zölle erhoben:
Nr. des Zölle.
schweizerischen Fr.
Tarifs. pr. 100 kg.
aus 60 Brennholz, Eichenrinde . . . . .. ... frei
224 Butter, frisch. . . . 3. —
235 Fleisch, frisch geschlachtetes................... 2. —
242 Weintrauben bis 5 kg ............... frei
pr. Stück.
422 Kühe und Rinder, geschaufelt . .. .. 5. —
423 Jungvieh, ungeschaufelt 2. —
425 Kälber bis und mit 60 kg Gewicht .. 2. —
aus 426 Schweine mit und über 60 kg 2. —
aus 426 Schweine unter 60 kg 1. —.
2. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse sollen, wenn dies von der
eidgenössischen Zollverwaltung verlangt wird, von Ursprungszeugnissen begleitet
sein, die vom Bürgermeisteramt Büsingen auszustellen sind.
3. Der Transport der vorstehend genannten, sowie sonstiger Gegenstände
auf den Straßen, die von Büsingen über Randegg oder über Gailingen in das
deutsche Zollgebiet führen, soll unbeanstandet unter den von der eidgenössischen
Zollbehörde anzuordnenden Kontrolmaßregeln stattfinden, jedoch unbeschadet der
wegen Ausbruchs von Viehseuchen ergehenden Verbote. Indessen soll in dieser
Beziehung die Gemeinde Büsingen nicht ungünstiger behandelt werden, als die
umliegenden schweizerischen Ortschaften.
Sofern Gesundheitszeugnisse für Vieh aus Büsingen verlangt werden, so
sollen die von den Thierärzten in Schaffhausen und Dießenhofen ausgestellten
Atteste als genügend anerkannt werden.
Artikel 2.
Personen, die wegen einer nach den Gesetzen des Deutschen Reichs oder
des Großherzogthums Baden mit Strafe bedrohten Handlung oder auf Grund
eines von einem deutschen Gerichte erlassenen Strafurtheils oder Haftbefehls in
der Gemeinde Büsingen verhaftet worden sind, dürfen, wenn sie nicht etwa die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unbeanstandet durch das schweizerische
Gebiet auf den von Büsingen nach Randegg führenden Straßen von deutschen
Beamten durchgeführt werden.
Besitzt eine solche Person die schweizerische Staatsangehörigkeit, so finden
auf dieselbe, wenn sie auf schweizerisches Gebiet übergeführt wird, die Bestim-
mungen entsprechende Anwendung, welche der zwischen dem Deutschen Reich und