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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 11.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu der am 9. September 1886 zu Bern ab-
geschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst. S. 107. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
S. 108.
(Nr. 2302.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu der am 9. September
1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines inter-
nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Vom 16. Mai 1896.
Nach einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths ist Norwegen der
Uebereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl.
1887 S. 493), beigetreten. Als Tag des Beitritts ist der 13. April d. J. fest-
gesetzt worden.
Berlin, den 16. Mai 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Marschall.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 20
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1896.