Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  9.
Prüfung  der  Anmeldescheine  durch  die  Waarenführer.

Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  diejenigen  Personen,  welche  Güter  gewerbs
mäßig  befördern,  sind  verpflichtet,  bei  der  Entgegennahme  der  Anmeldescheine  von  der
Absendern  solche  zum  Nachweis  der  erfolgten  Prüfung  zu  unterschreiben  oder  mit  dem
Expeditionsstempel  zu  versehen  (§.  18).  Bei  dieser  Prüfung  ist  der  Inhalt  der  Anmeldescheine
  mit  demjenigen  der  Frachtbriefe  zu  vergleichen;  außerdem  hat  dieselbe  sich  darauf
  zu  erstrecken,  ob  der  Anmeldeschein  in  formeller  Hinsicht  den  ertheilten  Vorschriften,
entspricht.  Wenn  hinsichtlich  der  Gattung,  der  Menge  und  des  Herkunfts=  und  Bestimmungslandes

  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbrief  bezw.  der  Deklaration  nicht  widerspricht,
so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der  Uebereinstim-,
mung  zwischen  beiden  erfüllt.

Unvollständige  oder  als  unrichtig  befundene  Angaben  in  den  Anmeldescheinen  hat
der  Waarenführer  vor  der  Beförderung  der  Waare  ergänzen  bezw.  berichtigen,  auf  unrichtige

  Formulare  geschriebene  Anmeldungen  durch  neue  Scheine  ersetzen  zu  lassen.

8.  10.
Prüsung  der  Anmeldungen  durch  die  Anmeldestellen.

Die  Anmeldestellen  haben  von  der  ihnen  nach  §.  8  des  Gesetzes  beigelegten  Befugniß
  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Anmeldungen  nach  Anleitung  der  Oberbeamten  der
Zollverwaltung  in  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Umfange  Gebrauch  zu  machen  und
bei  unvollständigen  Anmeldungen  deren  Ergänzung  durch  den  Waarenführer  oder  nach
den  eigenen  Ermittelungen  herbeizuführen,  sowie  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  in  betreff  der  Anmeldungen  zur  Anzeige
  zu  bringen  (§.  17  des  Gesetzes).

§.  11.

Bei  den  Waaren,  welche  der  zollamtlichen  Abfertigung  unterliegen,  sind  die  nach
den  gollgesetzlichen  Vorschriften  vorzunehmenden  allgemeinen  und  speziellen  Revisionen
(§.  28  des  Vereinszollgesetzes)  auf  die  Prüfung  und  Richtigstellung  der  für  die  Verkehrsstatistik
  vorgeschriebenen  Angaben  zu  erstrecken.

Insbesondere  ist  bei  den  zum  Zweck  der  Eingangsverzollung  vorzunehmenden  speziellen
  Revisionen  die  Gattung  der  Waaren  von  den  revidirenden  Beamten  stets  so  genau