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Zuckersteuergesetz.
Vom 27. Mai 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Theil.
Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.
§. 1.
Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe — Zucker-
steuer — und zu deren Sicherung der Steuerkontrole.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im In-
lande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Pro-
dukten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste
und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zucker-
abläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation
eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat.
Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere ver-
standen die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse),
die Raffination von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion.
§. 2.
Die Zuckersteuer beträgt 20 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht
unterworfen.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 22