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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 2.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei
der Militär, und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 5. — Bekanntmachung, betreffend
die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 7. — Be-
kanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 7.
(Nr. 2286.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend
die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten
Beamten. Vom 29. Jannar 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär-
und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt 1 A nachstehende Abänderungen und Ergänzungen:
gänzungen:
Der Ziffer 11 a ist folgende Fassung zu geben:
a) Kadettenanstalten:
Rendanten, außerdem:
bei der Haupt-Kadettenanstalt:
Hausinspektoren und der Kassendiener,
ferner:
die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vorhandenen Kompagnie-
verwalter;
bei den übrigen Kadettenhäusern:
die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vorhandenen Haus- und
Kompagnieverwalter;
bei dem Kadettenkorps in Dresden:
Rendanturassistent.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 2
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1896.