— 6 —
In Ziffer 11 c ist für „Inspektor“:
„Direktor und Inspektor“
zu setzen.
§. 2.
Der §. 2 Abschnitt 1A derselben Verordnung wird wie folgt abgeändert
und ergänzt:
Ziffer 11 à lautet nunmehr:
a) Kadettenanstalten:
aa) für den Rendanten der Haupt-Kadettenanstalt. 9 000 Mark)
bb) für die Rendanten bei den übrigen Kadettenhäusern 6 300
cc) für die Hausinspektoren bei der Haupt-Kadetten-
anstalt. -........ 900
dd) für den Kassendiener bei der Haupt-Kadetten—
anstalt ............................... . 900
für die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch vor-
handenen:
ee) Kompagnieverwalter bei der Haupt-Kadettenanstalt 900
ff) Hausverwalter bei den übrigen Kadettenhäusern.. 600
gg) Kompagnieverwalter daselbst ... .. . . . . ... . ... 400
hh) für den Rendanturassistenten bei dem Kadettenkorps
in Dresden 600
Ziffer 11c die Zeile:
„für den Inspektor 1 500 Mark“
fällt weg, dafür ist zu setzen:
"aa) für den Direkor 2 400 Mark,
bb) für den Inspektor 1 500
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.