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Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker
weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte
Fabriken.
§. 42.
Die Inhaber
1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von ver-
steuertem inlaͤndischen Rübenzucker z. B. Raffination) hergestellt wird,
2. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup,
Melasse) raffinirt werden,
3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden,
4. von Stärkezuckerfabriken,
5. von Maltosefabriken
sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der
Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu
machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Ver-
legung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen
vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit
Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten
Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind
auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten
unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen.
Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuer-
verwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet
ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem
Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung
herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs-
gegenständen steuerfrei zu verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche
nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähn-
liche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.
§. 43.
Wer es unternimmt,
a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder