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von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder
im gebundenen Verkehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig
angegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei.
§. 45.
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand
Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin-
sichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt
oder in Umsatz bringt.
§. 46.
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die
§§. 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen
begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zucker-
steuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt
gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 52 statt.
2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.
§. 47.
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt,
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur
Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber
dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer
zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag
zurückzuzahlen.
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer
und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten
Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage
zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere
Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer
Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §. 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie
am Schlusse des vorigen Absatzes b, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe
nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter-
weise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind,
bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden,
so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
Reichs Gesetzbl. 1896. 24