— 135 —
§. 53.
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 52 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder
dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen
Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere
Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand
des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der
zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit
verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114
des Strafgesetzbuchs vorliegt.
6. Strafen für Inhaber oder Teiter von Zuckerfabriken.
§. 54.
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche
Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker er-
mittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der
Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünf-
tausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den
Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu
zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung
mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.
§. 55.
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so
trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit
den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht
selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebs-
leiter (§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag ge-
nehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn fest-
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der
Zuckerfabrik verübt worden ist.
§. 56.
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation
verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder
24*