Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 53. 
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 52 wird auch belegt: 
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder 
dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen 
Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere 
Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand 
des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der 
zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit 
verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 
des Strafgesetzbuchs vorliegt. 
6. Strafen für Inhaber oder Teiter von Zuckerfabriken. 
§. 54. 
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker er- 
mittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der 
Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünf- 
tausend Mark. 
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den 
Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
zweihundertundfünfzig Mark. 
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung 
mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 55. 
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so 
trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit 
den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter. 
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht 
selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebs- 
leiter (§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag ge- 
nehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn fest- 
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der 
Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 56. 
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation 
verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder 
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