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Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 54 und 55
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.
12. Strafverfahren.
§. 62.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit der-
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung,
nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
bestimmt.
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem
Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher
Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht.
§. 63.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen
worden ist.
§. 64.
Jede von einer nach §. 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben
erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes-
staaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen
Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet
die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
beziehen.
Zweiter Theil.
Zuschlag zur Zuckersteuer.
1. Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages.
§. 65.
Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§. 36 ff.) ge-
langenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben,
welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen