Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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(Nr. 2287.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Januar 1896. 
Die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- 
einkommen Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. 
von 1895 S. 61), ist wie folgt berichtigt worden: 
          Unter österreich-Ungarn ist bei II. Ungarn. 1. Ungarische 
          Staatsbahnen nachgetragen: 
                 L2. der Lokalbahn Kecskemét—-Fülöpszälläs, 
                 m2. der Lokalbahn Budapest—Esztergom, 
                 n2. der Lokalbahn im Zalathal, 
                 O2. der Lokalbahn Zölyom—Brezô—-Breznfôbänya-Tiszolcz. 
Berlin, den 19. Januar 1896. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
(Nr. 2288.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 27. Januar 1896. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pffanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich preußischen Neben-Zollämter 1 Oderberg, Ziegenhals und 
Halbstadt erfolgen. 
Berlin, den 27. Januar 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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