Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Wird in den Fällen des §. 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist 
auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. 
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die 
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen;) die Staatskasse trägt die 
Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt 
worden sind. 
Ist in den Fällen der §§. 1, 6 und 8 auf Unterlassung Klage erhoben, 
so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, 
den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der 
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. 
Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen. 
§. 14. 
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf 
Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben 
Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltend- 
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
§. 15. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruch auf 
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster Instanz 
die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist, vor die Kammer für Handels- 
sachen. Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze wird dem Reichsgericht 
zugewiesen. 
§. 16. 
Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz 
dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine 
Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 
§. 17. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“) den 27. Mai 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
	        
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