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Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Vertheidigers zu
bedienen.
Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen
und eidlich zu vernehmen.
§. 15.
Die Strafen bestehen in Verweis, sowie in zeitweiliger oder dauernder
Ausschließung von der Börse.
Ergiebt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung
der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vorliegt, so kann die
Bestrafung gemäß §. 8 Absatz 2 durch das Ehrengericht stattfinden.
§. 16.
Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Ver-
handlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens
innerhalb zwei Wochen nach dem Schlusse der Verhandlung dem Staats-
kommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung
zugestellt.
Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung
zuzustellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Beschuldigte können auch bei
in ihrer Gegenwart erfolgter Verkündung der Entscheidung eine mit Gründen
versehene Ausfertigung derselben beanspruchen.
Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche
Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist.
Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Ausschließung
von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort
eintrete.
Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht die öffentliche
Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen.
§. 17.
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staats-
kommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende
Berufungskammer offen.
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.
Der Vorsitzende wird von dem Bundesrath bestimmt. Die Beisitzer werden von
dem Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen
Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben
Börse angehören.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stell-
vertreter bestellt.
In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mitwirken,
welche derselben Börse angehören.