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und vor der Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlust-
rechnung nicht erfolgen. In besonderen Fällen kann diese Frist von der Landes-
regierung (§. 1) ganz oder theilweise erlassen werden.
Die Zulassung von Antheilsscheinen oder staatlich nicht garantirten Obli-
gationen ausländischer Erwerbsgesellschaften ist davon abhängig, daß die Emittenten
sich auf die Dauer von fünf Jahren verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn-
und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren
von der Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen.
§. 40.
Für Werthpapiere, welche zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, darf
vor beendeter Zutheilung an die Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises
nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Geschäfte von der Benutzung der
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht notirt
werden. Auch dürfen für solche Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht ver-
öffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden.
§. 41.
Für Werthpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder
nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen.
Geschäfte in solchen Werthpapieren sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen
ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch
dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen Geschäfte Preislisten (Kurszettel)
nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden,
soweit nicht die Börsenordnung für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
§. 42.
Der Bundesrath bestimmt den Mindestbetrag des Grundkapitals, welcher
für die Zulassung von Aktien an den einzelnen Börsen maßgebend sein soll, so-
wie den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zu-
zulassenden Werthpapiere.
Weitere Bestimmmgen über die Aufgaben der Zulassungsstelle und die
Voraussetzungen der Zulassung trifft der Bundesrath.
Die Befugniß der Landesregierung, ergänzende Bestimmungen zu treffen,
wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mit-
zutheilen.
§. 43.
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere zum Börsenhandel
zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurtheilung des Werthes erheblich sind,
unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie diejenigen,
von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner
jedem Besitzer eines solchen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben
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