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aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das
Gleiche gilt, wenn der Prospekt in Folge der Fortlassung wesentlicher Thatsachen
unvollständig ist und diese Unvollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf
der böslichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche
den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts
ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die
Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.
§. 44.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund
des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer auf Grund eines im Inlande
abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.
Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß er das
Werthpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises
oder desjenigen Kurswerthes übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Ein-
führung hatten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe
kannte. Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerbe die
Unrichtigkeit der Angaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt,
welche er in eigenen Angelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß
die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten begründet ist.
§. 45.
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Werth-
papiere. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete
Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder-
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
jedoch mit Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Vormünder und Verwalter.
§. 46.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§. 43 bis 45 begründete
Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.
§. 47.
Für die Entscheidung der Ansprüche aus den §§. 43 bis 46 ist ohne
Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich das Landgericht
des Ortes zuständig, an dessen Börse die Einführung des Werthpapiers erfolgte.
Besteht an diesem Landgerichte eine Kammer für Handelssachen, so gehört der
Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen
des Oberlandesgerichts geht an das Reichsgericht.