Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Baryum — und einem pflanzlichen oder thierischen Öl, das 
im Wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff 
besteht, mit oder ohne Schwefel), 
Voswinkel'schem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus 
Ammonsalpeter „Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und 
Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs 
und Hexenmehl — Lykopodium —), 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und 
rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, 
mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat) 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und 
letztere in starke Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können 
auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt 
werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis 
zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die 
durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft 
abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten 
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm 
Patronen enthalten. 
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem ver- 
eideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Spreng- 
stoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen 
Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift aus- 
zustellen. 
2. Am Ende der Nr. XLIV ist als zweiter Absatz nachzutragen: 
„Die vorstehend für flüssige Kohlen säure und für Stick- 
oxydul erlassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, 
jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung: 
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus 
Kupfer, Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen 
nicht verwendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl 
bestehen.
	        
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