Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 58. 
Den Antrag auf Eintragung hat der Einzutragende oder, falls er sich durch 
Verträge nicht verpflichten kann, sein gesetzlicher Vertreter zu stellen. 
Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen 
find, bedürfen der Genehmigung des Vaters oder Ehemannes. 
Der gesetzliche Vertreter einer unter Vormundschaft oder Pflegschaft (Kuratel) 
stehenden Person bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. 
§. 59. 
Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem das Börsenregister geführt 
wird, mündlich zu Protokoll zu stellen oder schriftlich einzureichen. 
Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder 
beglaubigt sein. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine etwa erforderliche 
Genehmigung (§. 58) Anwendung. 
Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie vor- 
schriftsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
§. 60. 
Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, daß der Ein- 
zutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren eingehen wolle. 
§. 61. 
Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf bestimmte 
Geschäftszweige beschränkt werden. Auf Antrag ist gebührenfrei die Eintragung 
auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu 
löschen; auf einen solchen Antrag finden die Bestimmungen der §§. 58, 59 ent- 
sprechende Anwendung. 
  
§. 62. 
Die erfolgte Eintragung ist von dem Gerichte ohne Verzug ihrem ganzen 
Inhalte nach auf Kosten des Eingetragenen im Reichsanzeiger sowie in denjenigen 
öffentlichen Blättern bekannt zu machen, welche gemäß Artikel 14 des Handels- 
gesetzbuchs für die Veröffentlichung der in das Handelsregister aufgenommenen 
Eintragungen bestimmt sind. 
§. 63. 
Die Löschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Ein- 
getragenen oder seines gesetzlichen Vertreters am Schlusse des Jahres, in welchem 
der Löschungsantrag gestellt ist. Für Kinder unter väterlicher Gewalt und für 
Ehefrauen, welche nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder 
Ehemannes. 
Der Löschungsantrag ist bei dem Gerichte mündlich zu Protokoll zu stellen 
oder in gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung einzureichen. Die Vorschrift 
im §. 59 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
	        
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