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§. 69.
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Ertheilung und
Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschlusse von Börsen-
termingeschäften kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Ge-
schäfts in dem Börsenregister für den betreffenden Geschäftszweig eingetragen war,
sowie von demjenigen, dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestimmungen
(§. 68 Absatz 2) zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Ein-
wand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der
Waaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausgeschlossen war.
V. Kommissionsgeschäft.
§. 70.
Die Bestimmungen des Artikels 376 des Handelsgesetzbuchs werden durch
die Bestimmungen der §§. 71 bis 74 ersetzt.
§. 71.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche
einen Börsen- oder Marktpreis haben, und von Werthpapieren, bei denen ein
Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Auftrag, wenn der
Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch
ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Ver-
käufer liefert, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist) selbst als
Käufer übernimmt.
Im Falle einer solchen Ausführung des Auftrages ist die Pflicht des
Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu
geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten Preise der zur Zeit
der Ausführung des Auftrages bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist.
Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die
Anzeige von der Ausführung behufs der Absendung an den Kommittenten ab-
gegeben hat.
Ist bei einem Auftrage, der während der Börsen- oder Marktzeit auszu-
führen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des
Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kom-
mittenten nicht ungünstiger sein, als der Preis, der am Schlusse der Börse oder
des Marktes bestand.
Bei Aufträgen zu bestimmten Kursen (erstem Kurs, Mittelkurs, letztem
Kurs) ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der
Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diese Kurse dem Kommittenten in
Rechnung zu stellen.
Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung des
Reichs-Gesetzbl. 1896. 30