Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 181 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 18. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Be- 
urlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. S. 181. — Bekanntmachung, betreffend 
die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 182. 
  
  
  
  
 
(Nr. 2314.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als 
Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. 
Vom I1. Juli 1896. 
Ich will den Führern deutscher Seehandelsschiffe, solange sie Offiziere des 
Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind oder wenn dieselben früher als See- 
offiziere Meiner Marine angehört haben und mit der Erlaubniß zum Tragen 
der Uniform verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen 
Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf der deutschen 
Handelsflagge nach dem Mir vorgelegten Muster zu führen. Die weiteren Aus- 
führungsbestimmungen haben Sie zu erlassen. 
An Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“ Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896. 
Wilhelm. 
von Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
 
  
Reichs= Gesetzbl. 1896. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1896.
	        
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