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(Nr. 2315.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Juli 1896.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung
findet (III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896
S. 13), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit
Wirkung vom 25. Juli d. J. ab nachzutragen:
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“
14 a. Bentheimer Kreisbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
A. Unter „Belgien. B. I Nr. 13“, unter „Deutschland. B. VI
Nr. 115, 116, 117 und 118“, sowie unter Niederlande. A. 1
ist die vorgesehene Bezeichnung „Gesellschaft zum Betriebe der nieder-
ländischen Staatseisenbahnen“ abgeändert in:
„Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staats-
eisenbahnen."
B. Unter Belgien ist die bei B. II Nr. 14 enthaltene Angabe wegen
des Betriebes der Eisenbahnstrecke von der belgisch-niederländischen
Grenze bei Bleyberg bis Bleyberg durch die Königllch preußischen
Staatsbahnen gestrichen worden, weil nach den getroffenen Verein-
barungen die belgische Staatsbahnverwaltung als Betriebsleiterin für
diese Strecke zu betrachten ist.
C. Unter Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.
1. Bei Nr. 1. Ungarische Staatsbahnen ist nachgetragen:
q2. der Lokalbahn Nagy—Bélicz--Privigye,
r2. der Lokalbahn Karczag—Tißafüred.
2. Die unter Nr. 14 aufgeführte Eisenbahn hat die Bezeichnung
„Torontäler Lokalbahnen“ erhalten.
Berlin, den 3. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.